Die genaue Höhe der Ausgleichzahlungen legt SGB IX § 160 gestaffelt nach der Betriebsgröße und der Höhe der Beschäftigungsquote fest. Für das laufende Erhebungsjahr 2024 steigen die Inklusionsabgaben für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wie folgt:
Schwerbehindertenquote 0% | Bis Erhebungsjahr 2023 | Ab Erhebungsjahr 2024 |
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20-39 Mitarbeiter | 140 EUR | 210 EUR |
40-59 Mitarbeiter | 245 EUR | 410 EUR |
60 und mehr Mitarbeiter | 360 EUR | 720 EUR |
Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber selbst errechnen und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an das für seinen Firmensitz zuständige Integrations- oder Inklusionsamt abführen. Die vorgestellte Erhöhung der Abgabe wird sich erstmals auf die Zahlungen zum 31. März 2025 auswirken.