Inklusionsabgabe steigt

Unternehmen mit 20 und mehr Mitarbeitern sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl schwerbehinderter Personen auf sogenannten Pflichtarbeitsplätzen zu beschäftigen (vgl. § 154 Satz 1 SGB IX). Tun sie dies nicht, müssen sie eine Inklusionsabgabe entrichten. Diese steigt für 2024 deutlich, wenn überhaupt keine schwerbehinderten Personen beschäftigt werden.

Die genaue Höhe der Ausgleichzahlungen legt SGB IX § 160 gestaffelt nach der Betriebsgröße und der Höhe der Beschäftigungsquote fest. Für das laufende Erhebungsjahr 2024 steigen die Inklusionsabgaben für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wie folgt:

Schwerbehindertenquote 0%
Bis Erhebungsjahr 2023
Ab Erhebungsjahr 2024
20-39 Mitarbeiter140 EUR210 EUR
40-59 Mitarbeiter245 EUR 410 EUR
60 und mehr Mitarbeiter360 EUR 720 EUR

Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber selbst errechnen und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an das für seinen Firmensitz zuständige Integrations- oder Inklusionsamt abführen. Die vorgestellte Erhöhung der Abgabe wird sich erstmals auf die Zahlungen zum 31. März 2025 auswirken.