Dem Kläger wurde im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte geltend, dass die Energiepreispauschale keine zu versteuernde Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber habe die Subvention lediglich als Erfüllungsgehilfe ausgezahlt.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber habe die Energiepreispauschale konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale zahlreiche Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig.
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 17. April 2024, Az. 14 K 1425/23 E)