Ist Gesundheitsförderung ohne Tätigkeitsbezug Arbeitslohn?

Gesundheitsfördernde Maßnahmen des Arbeitgebers können gemäß § 3 Nr. 34 EStG bis zu 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Dazu stellt sich die Frage, ob die Maßnahmen überhaupt Arbeitslohn darstellen.
Eine junge Patientin macht Rückenübungen mit einem Gymnastikball im Physiotherapieraum einer modernen Klinik.

Die Klägerin bietet ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept, bestehend aus mehreren Modulen, u.a. dem vorliegend streitgegenständlichen „Gesundheitstraining“, an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, den Teilnehmern im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen „Bewegungsförderung“, „gesunde Ernährung“ und „psychische Gesundheit“.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Arbeitgeber gemäß § 37b Abs. 2 EStG nachversteuert, da er seinen teilnehmenden Arbeitnehmern lohnsteuerliche Vorteile gewährt habe. 

Unstreitig ist die Anwendung des Steuerfreibetrags für Gesundheitsmaßnahmen in Höhe von 600 Euro pro Person gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Streitig bleibt jedoch, ob nicht zumindest hinsichtlich des übersteigenden Aufwands ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt und damit gar kein steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist, oder ob die Teilnahme von Arbeitnehmern des Arbeitgebers an mehrwöchigen „Gesundheitstrainings“ als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. 

Das FG Nürnberg hat zugunsten einer Einschätzung als Arbeitslohn entschieden. Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein mehrwöchiges Gesundheitstraining zur Verfügung, das vorrangig die individuelle Gesundheitskompetenz stärken soll und nicht spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen betrifft, liegt laut Gericht mangels ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (FG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 K 438/24).

Gegen diese Entscheidung hat der Arbeitgeber unter dem Aktenzeichen VI R 9/25 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.