Arbeitgeber müssen bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Möglichkeit auf die Personensorgepflichten eines Arbeitnehmers Rücksicht nehmen – sofern dem keine betrieblichen Gründe oder berechtigten Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen. Wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervorgeht, haben Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, von „ungünstigen“ Arbeitszeiten komplett verschont zu werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juli 2023 – 5 Sa 139/22). Der Arbeitgeber dürfe sich bei der Interessenabwägung auf die ihm ohne Weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken, entschied das Gericht.
Das Gericht wies damit die Klage einer Bäckereiverkäuferin ab. Diese wurde in einer Bäckereifiliale mit Café in etwa einem Kilometer Entfernung zu ihrer Wohnung eingesetzt. Der Arbeitgeber teilte die Beschäftigten regelmäßig in mehrere Schichten ein. Die Frühschicht begann um 5:30 Uhr, die Spätschicht endete um 19:30 Uhr. Nachdem die spätere Klägerin im Jahr 2020 Zwillinge zur Welt gebracht hatte, beantragte sie Ende 2021, ab Januar 2022 an den Wochentagen nur noch in der Zeit zwischen 7:40 Uhr und 16:40 Uhr und samstags gar nicht mehr eingesetzt zu werden. Außerdem verlangte sie eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden ab April 2022. Sie begründete die gewünschte Einschränkung der Arbeitszeit mit ihren Betreuungspflichten als alleinerziehende Mutter.
Der Arbeitgeber stimmte der Arbeitszeitreduzierung zu, nicht aber der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Er verwies dabei auf andere Mitarbeiterinnen, die ebenfalls kleine Kinder hätten. Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Dass andere Mitarbeiterinnen ihre arbeitsvertraglichen und familiären Pflichten eventuell leichter miteinander vereinbaren könnten, rechtfertige nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten und gegenüber einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin zu benachteiligen, so das LAG.