Kein Anspruch auf Verlängerung von Brückenteilzeit

Ein Arbeitnehmer, der sich in Brückenteilzeit befindet, kann keine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit für die Zeit nach Beendigung der Brückenteilzeit fordern. Das geht aus einem letztinstanzlichen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.

Bei der Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können demzufolge vereinbaren, dass der Mitarbeiter für einen bestimmten, im Voraus festgelegten Zeitraum seine Arbeitszeit reduziert und danach wieder zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehrt. § 9a Abs. 4 TzBfG bestimmt, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der Brückenteilzeit keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen kann. Nach Ansicht des LAG Hessen darf der Arbeitnehmer daher während der Brückenteilzeit weder verlangen, dass die reduzierte Arbeitszeit während des bereits genehmigten Zeitraums nochmals herabgesetzt wird, noch, dass die Brückenteilzeit über die vereinbarte und genehmigte Dauer hinaus verlängert wird.

Gemäß § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, der nach dem Ende der Brückenteilzeit zu seiner ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, frühestens nach einem Jahr erneut eine Reduzierung seiner Arbeitszeit § 8 Abs. 1 TzBfG beantragen. Der Arbeitnehmer soll also nach der Brückenteilzeit zunächst zu seiner ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren, bevor er erneut einen Teilzeitantrag stellen kann.

Das LAG Hessen hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen (LAG Hessen, Urteil vom 2. Dezember 2024, 16 GLa 821/24).