Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn bei den einzelnen Arbeitnehmern führt – und diese Frage schließlich verneint (BFH, Urteil vom 5. Juni 2023 – VI R 27/20).