Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war ein Aushang bei einem Automobilzulieferer. Darin wies die Werksleitung die Beschäftigten darauf hin, dass jede Nutzung von Handys bzw. Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten ist. Für den Fall der Missachtung des Verbots wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Der Betriebsrat war der Meinung, das Verbot der Handynutzung sei mitbestimmungspflichtig, und verlangte, die Maßnahme zurückzunehmen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, das Verbot zurückzunehmen, stellte der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag.
Fraglich war im vorliegenden Fall, ob der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf das Verbot der privaten Handynutzung hat. Gemäß dieser Vorschrift darf der Betriebsrat unter anderem in Angelegenheiten mitbestimmen, die Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das BAG schloss sich der Entscheidung der Vorinstanz an. Bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte entschieden, dass das Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betreffe, sondern das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten. Daran ändert nach Ansicht der Gerichte auch der Umstand nichts, dass es in der Produktion des Automobilzulieferers manchmal zu Leerlaufzeiten kommt.