Kein neuer Job vor Ablauf der Kündigungsfrist

Einem gekündigten, freigestellten Beschäftigten kann kein böswilliges Unterlassen vorgeworfen werden, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist keinen Zwischenverdienst erzielt und somit seinen bisherigen Arbeitgeber nicht finanziell entlastet.