Im vorliegenden Fall befand sich ein Unternehmen ab dem 1. April 2020 bis zum Jahresende 2020 in "Kurzarbeit Null". Ein Mitarbeiter war während der gesamten Dauer der "Kurzarbeit Null" krankgeschrieben. Später klagte der Beschäftigte auf Abgeltung von 15 Urlaubstagen. Er war der Meinung, er habe für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 gesetzliche Urlaubsansprüche in ungeminderter Höhe erworben. Seine Begründung: Ungeachtet der im Betrieb praktizierten Kurzarbeit seien die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubs wie solche mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln.
Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG sahen dies jedoch anders. Gemäß dem BAG-Urteil zählen Krankheitstage während "Kurzarbeit Null" für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht wie Tage mit Arbeitspflicht und begründen somit keinen Anspruch auf Urlaub oder auf Urlaubsabgeltung. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht für den Zeitraum von "Kurzarbeit Null" aufgrund der fehlenden Arbeitspflicht grundsätzlich kein Urlaubsanspruch. Der Jahresurlaub darf dann entsprechend gekürzt werden.
Urteil des neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts am 5. Dezember 2023 (AZ: 9 AZR 364/22)