Kein Vaterschaftsurlaub, kein Schadenersatz

Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie sieht vor, dass Väter nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten. Diese Vorgabe wurde in Deutschland bislang nicht umgesetzt. Dafür steht einem jungen Vater allerdings kein Schadenersatz zu.

Das Landgericht Berlin II hat die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben abgewiesen (Urteil vom 1. April 2025, 26 O 133/24). Die Richtlinie fordert von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, bis zum 2. August 2022 gesetzlich zu regeln, dass berufstätige Väter oder gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt ihres Kindes Anspruch auf zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub haben. In Deutschland gibt es bislang keinen derartigen gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.

Dies nahm ein Familienvater zum Anlass, Klage beim Landgericht Berlin II einzureichen. Er hatte bei seinem Arbeitgeber mit Bezugnahme auf die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie zwei Wochen Vaterschaftsurlaub beantragt. Nach Ablehnung des Antrags nahm der Mann Erholungsurlaub, um nach der Geburt des Kindes Zeit für seine Familie zu haben. Er war jedoch der Ansicht, ihm stehe ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie entsprechender Schadenersatz zu. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub, argumentierte der Kläger.

Die Klage scheiterte nun in erster Instanz. Das Gericht führt aus, die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld seien ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen. Die Vereinbarkeitsrichtlinie erlaube, bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub bei der Frage der Umsetzung zu berücksichtigen. Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Vergütung in Höhe von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird. Dies sei in Deutschland der Fall, so das Landgericht Berlin II. Väter können bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und haben auch die Möglichkeit, eine nur zweiwöchige Elternzeit zu beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich, argumentierte das Gericht. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.