Keine Vergütung von subjektiv empfundener Alarmbereitschaft
Als vergütungspflichtige Arbeitszeit sind Pausen ausnahmsweise nur dann zu werten, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter während dieser Zeit solche Einschränkungen auferlegt, dass dessen Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, ganz erheblich beeinträchtigt wird. Arbeitspausen, die ein Mitarbeiter frei gestalten und zu seiner Erholung nutzen kann, muss der Arbeitgeber nicht vergüten. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21. August 2024, 5 AZR 266/23).