Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind auch 2025 weiterhin steuerfrei. Eine betragsmäßige Begrenzung ist nicht vorgesehen. Die Steuerfreiheit ist aber nur möglich, soweit auch tatsächlich Aufwendungen angefallen sind (§ 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes – EStG).
Erstattet der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten oder nutzt er die Steuerbefreiungsmöglichkeit des § 3 Nr. 33 EStG gar nicht, können die Eltern die Aufwendungen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben geltend machen. Hierbei gilt ab 2025 eine großzügigere Regelung.
Bislang konnten zwei Drittel der Kinderbetreuungs-Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt für Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Aufwendungen für Verpflegung, Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für Freizeitbetätigungen sind dabei nicht abziehbar.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wurde nun
- die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und
- der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro
je Kind erhöht.