Die bis zum 30. Juni 2023 geltenden Sonderregelungen sehen im Einzelnen vor:
- Kurzarbeitergeld kann bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen. Das ist regulär erforderlich.
- Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Ohne die Sonderregelungen ist auch das nicht möglich.
Ab dem 1. Juli 2023 gelten nach heutigem Stand die regulären Regelungen mit deutlich höheren Hürden für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.