Als Folge der Rechtsprechung sind Aufwendungen z. B. für eine Geburtstagsfeier oder ein Dienstjubiläum steuerlich berücksichtigungsfähig. Übliche Sachleistungen eines Arbeitgebers bis zu einer Grenze von 110 Euro je Teilnehmer aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder einer Verabschiedung sind steuerfrei.
Übernimmt der Arbeitgeber andererseits nicht die angefallenen Kosten, kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen ggf. als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung ansetzen. Hiermit hat sich das FG Nürnberg befasst (Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22).
Nach Auffassung des FG Nürnberg darf der anfallende Aufwand aber den Bogen nicht überspannen. So stelle eine Abschiedsfeier eines Geschäftsführers, die pro Gast ca. 580 Euro kostet, eine unangemessene Repräsentation dar und sei daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Der Geschäftsführer feierte mit 160 Gästen (hiervon stammten 11 Personen aus dem privaten Umfeld) seinen Abschied aus dem Berufsleben. Die Kosten für die Feier, die in einem luxuriösen Gutshof stattfand, beliefen sich insgesamt auf ca. 95.000 Euro.
Das FG plädierte angesichts des luxuriösen Ortes und der aufwendigen Art und Weise der Unterhaltung für unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Der Kostenanteil von ca. 580 Euro pro Gast lag auch deutlich über dem Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen.
Fazit: Selbst wenn der berufliche Anlass gegeben ist, kann das Finanzamt in vergleichbaren Fällen bei Überschreiten des Üblichen einen Werbungskostenabzug versagen.