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Meldeverfahren soll vereinfacht werden

Zum 1. Juli 2025 werden Änderungen und Korrekturen bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung umgesetzt, die zur Vereinfachung der Verfahren beitragen sollen.

Im Einzelnen sind im Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz, das die Änderungen enthält, Folgendes geplant:

  • Vor der Anmeldung für Beschäftigte und der erstmaligen Meldung eines Versorgungsbezuges muss die Versicherungsnummer elektronisch abgefragt werden, wenn sie systemseitig nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt nicht für die Abgabe von Sofortmeldungen, um dieses zeitkritische Verfahren nicht zu verzögern.
  • Droht sich die zeitnahe Weiterleitung der Meldungen aufgrund fehlerhafter Arbeitgeberangaben zur Person des Beschäftigten zu verzögern, wird künftig in diesen Einzelfällen der manuelle Eingriff der Einzugsstellen in das Meldeverfahren gestattet. Die Meldungen sind gesondert zu kennzeichnen und den meldenden Stellen in Kopie zu übersenden. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung vor der Weiterleitung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der geänderten Meldung.
  • Werden Versorgungsbezügen erstmals bewilligt, muss die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos künftig elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Künftig gibt es eine entsprechende Regelung zur Anlage eines Kontos einer Zahlstelle bei den Einzugsstellen. Die Betriebsdaten der Zahlstelle sind zu übermitteln.