Mindestausbildungsvergütung steigt zum 1. Januar 2026

Die gesetzliche Lohnuntergrenze für Auszubildende wird zum 1. Januar 2026 angehoben. Tarifvertraglich geregelte Ausbildungsvergütungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.
Zwei Parkettleger arbeiten im Team und verlegen einen Eichenboden

Seit 2020 gilt bundesweit eine gesetzlich festgelegte Untergrenze für die monatliche Ausbildungsvergütung in dualen Ausbildungsberufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder in der Handwerksordnung geregelt sind. Zum 1. Januar 2026 steigt die monatliche Mindestausbildungsvergütung (brutto) für Ausbildungen auf folgende Werte:

  • 724 Euro im 1. Ausbildungsjahr
  • 854 Euro im 2. Ausbildungsjahr
  • 977 Euro im 3. Ausbildungsjahr
  • 1.014 Euro im 4. Ausbildungsjahr

Diese neuen Lohnuntergrenzen gelten für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 begonnen werden. Tarifvertragliche Regelungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Das bedeutet: Wenn ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb oder oberhalb der Mindestausbildungsvergütung vorsieht, so ist für tarifgebundene Betriebe die tarifliche Regelung maßgeblich. Für nicht tarifgebundene Unternehmen ist zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung zu beachten, dass die Vergütung der Auszubildenden die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Vergütungssätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

Die Mindestausbildungsvergütung ist in § 17 Berufsbildungsgesetz gesetzlich geregelt. Sie wird für das 1. Ausbildungsjahr jährlich neu festgelegt. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr wurden prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des 1. Ausbildungsjahres gesetzlich festgeschrieben. Die Aufschläge betragen 18 Prozent für das 2. Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das 3. Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das 4. Ausbildungsjahr.