Seit dem 1. Januar 2020 gibt es für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (vgl. § 17 Berufsbildungsgesetz). Ihre Höhe wird jährlich im Herbst an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Die „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)“ legt nun für Ausbildungen, die im Jahr 2024 beginnen, folgende Werte für die monatlichen Mindestvergütung fest:
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 Euro
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 Euro
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 Euro
Bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2023 beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr aktuell 620 Euro.