Minijob neben einer Elternzeit

Nach der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Elternzeit. Was ist zu beachten, wenn während der Elternzeit ein Minijob ausgeübt wird?

Jeder Elternteil kann sich bis zu drei Jahre unbezahlte Auszeit vom Berufsleben nehmen, um sich der Erziehung und Betreuung seines Kindes zu widmen. In dieser Zeit besteht die Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber fort und kann danach problemlos wieder aufgenommen werden. 

Neben der Elternzeit können Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden, aber auch bis zu 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Für bis zum 31. August 2021 geborene Kinder gilt die Grenze von 30 Stunden pro Woche. Ein Minijob kann dafür gut geeignet sein. 

Bei der Ermittlung der Wochenstunden kommt es nicht auf die Arbeitszeit in einer einzelnen Woche an. Ausschlaggebend ist die durchschnittliche Arbeitszeit im Monat. Hier werden auch die Stunden mitgezählt, für die ein Anspruch auf Verdienst ohne tatsächliche Arbeitsleistung besteht (zum Beispiel Urlaubstage, gesetzliche Feiertage oder Krankheitstage). Auch Überstunden werden berücksichtigt. Ein Minijob kann sowohl bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. 

Es dürfen auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden, solange sie zusammengerechnet die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht überschreiten. Vor Antritt jedes Minijobs bei einem anderen Arbeitgeber muss immer die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers eingeholt werden. 

Der Verdienst aus dem Minijob wird auf den Mindestbetrag des Elterngelds von 300 Euro (oder 150 Euro bei Elterngeld Plus) nicht angerechnet. Erst wenn das Elterngeld über diesem Betrag liegt, wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und das Elterngeld gekürzt. Die Arbeitnehmer müssen daher die Elterngeldstelle über ihren Minijob informieren, damit eine Neuberechnung erfolgen kann.