Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf für Minijobber im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Sie gilt auch für eine Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, ist der Verdienst für jede Erkrankung bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Anders sieht es aus, wenn er aufgrund derselben Krankheit innerhalb von 12 Monaten wiederholt arbeitsunfähig sind. In diesem Fall sind die entsprechenden Vorerkrankungstage bei der Ermittlung des Anspruches auf Lohnfortzahlung anzurechnen. Liegen zwischen zwei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Ob die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund derselben Krankheit vorliegt, ist für die Arbeitgeber nur schwer festzustellen. In der Regel kennen sie den Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht, auch wenn sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse, bei der der Minijobber versichert ist, abrufen.
Damit die Anrechnung von Vorerkrankungszeiten trotzdem geprüft werden kann, besteht die Möglichkeit, diese bei der zuständigen Krankenkasse zu erfragen. Dies kann elektronisch über DTA EEL (Datenaustausch Entgeltersatzleistung) für alle Arbeitnehmer erfolgen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. durch eine Hauptbeschäftigung oder als Rentner).
Für Minijobber ohne eigenen Krankenversicherungsschutz (z. B. Familienversicherung) können Arbeitgeber diesen Service nicht nutzen. Sie sollten ihre Minijobber daher zu den Vorerkrankungszeiten befragen. Dabei muss auch nicht die genaue Diagnose benannt werden. Vielmehr genügt die Mitteilung, ob die Erkrankungen auf demselben Grundleiden beruhen.
Damit Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung an ihre Minijobber keine unkalkulierbar hohe finanzielle Belastung haben, gibt es die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See. Diese erstattet die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1.