Arbeitnehmer, welche der Bereitstellung von Personaldokumenten in einem digitalen Mitarbeiterpostfach widersprechen, haben einen Anspruch auf die monatlichen Lohnabrechnungen in Papierform. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024, 9 Sa 575/23). Gemäß dem Urteil geht eine in Textform erteilte Entgeltabrechnung dem Arbeitnehmer nur dann im Sinne von § 130 BGB im digitalen Mitarbeiterpostfach zu, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs kann die fehlende Einwilligung des Arbeitnehmers nicht ersetzen.
In dem beklagten Unternehmen wurde ein System digitaler Mitarbeiterpostfächer zur Bereitstellung von Personaldokumenten eingeführt, aus denen die Beschäftigten die Dokumente abrufen konnten. Der Versand von Lohnabrechnungen in Papierform wurde eingestellt. Die Arbeitnehmerin, die später Klage einreichte, hatte der Bereitstellung der Abrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach widersprochen und den Arbeitgeber aufgefordert, ihr die Abrechnungen weiterhin in Papierform zukommen zu lassen.
Die Klage hatte vor dem LAG Niedersachsen Erfolg. Zwar ist es Arbeitgebern erlaubt, die Lohnabrechnungen in Textform an die Mitarbeiter zu versenden. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer dem Einstellen der Lohnabrechnungen in ein digitales Mitarbeiterpostfach nicht zustimmt, wird nach Ansicht des LAG Niedersachsen der Anspruch auf die Erteilung der Lohnabrechnung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung nicht erfüllt. Das Gericht bestätigte der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Entgeltabrechnungen in Papierform.