Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Zum 1. Juni 2025 werden gestaffelte Mutterschutzfristen für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben. Diese neuen Schutzfristen haben auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Grundsätzlich entscheidet ab dem 1. Juni 2025 die betroffene Frau selbst, ob sie nach der Fehlgeburt direkt wieder arbeiten geht oder ob sie die Schutzfrist – ggf. auch nachträglich – in Anspruch nehmen will. Bei der Inanspruchnahme einer Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) infolge einer Fehlgeburt besteht für die betroffene Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zu diesem muss dann auch der Arbeitgeber seinen Zuschuss nach § 20 Absatz 1 MuSchG gewähren.

Aufgrund der Zahlung des Mutterschaftsgeldes besteht während der Schutzfrist nach der Fehlgeburt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Sozialversicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen fort. 

Im DEÜV-Meldeverfahren ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen, wenn die Mutterschutzfrist mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist im Rahmen des Ausgleichsverfahrens für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) voll erstattungsfähig. Der Arbeitgeber hat seinen Erstattungsantrag über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe elektronisch bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die betroffene Arbeitnehmerin versichert ist.

Grundlage: Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 24.2.2025