Grundsätzlich entscheidet ab dem 1. Juni 2025 die betroffene Frau selbst, ob sie nach der Fehlgeburt direkt wieder arbeiten geht oder ob sie die Schutzfrist – ggf. auch nachträglich – in Anspruch nehmen will. Bei der Inanspruchnahme einer Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) infolge einer Fehlgeburt besteht für die betroffene Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zu diesem muss dann auch der Arbeitgeber seinen Zuschuss nach § 20 Absatz 1 MuSchG gewähren.
Aufgrund der Zahlung des Mutterschaftsgeldes besteht während der Schutzfrist nach der Fehlgeburt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Sozialversicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen fort.
Im DEÜV-Meldeverfahren ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen, wenn die Mutterschutzfrist mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.
Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist im Rahmen des Ausgleichsverfahrens für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) voll erstattungsfähig. Der Arbeitgeber hat seinen Erstattungsantrag über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe elektronisch bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die betroffene Arbeitnehmerin versichert ist.
Grundlage: Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 24.2.2025