Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die Energiepreispauschale (EPP) grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Wenn aber neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einnahmen in 2022 erzielt wurden, beispielsweise aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, gehört die EPP nach Auffassung der Finanzverwaltung doch zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften.
Beispiel: Arbeitnehmer A stand vom 1.1. bis 31.8.2022 in einem Dienstverhältnis (Steuerklasse I) bei Arbeitgeber B. Ab dem 1.9.2022 übt A nur noch einen Minijob bei Arbeitgeber C aus. Arbeitgeber C hat im September 2022 die EPP brutto/netto in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Eine Versteuerung kam bei dem Minijob zutreffend nicht in Betracht. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 wird die EPP allerdings vom Finanzamt dem bei Arbeitgeber B in den ersten 8 Monaten erzielten Bruttolohn hinzugerechnet und so gesehen im Nachhinein (doch) versteuert.
Informationen zur Energiepreispauschale ergeben sich aus den vom Bundesfinanzministerium auf dessen Homepage veröffentlichten FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“.
(Stand 12.04.2023)