Die Geringfügigkeits-Richtlinien unterstützen Arbeitgeber bei der Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen. Sie finden darin Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen. Die nun veröffentlichte Fassung löste die alten Richtlinien aus dem August 2022 ab. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024.
Die Richtlinien wurden im Zuge der Überarbeitung deutlich verschlankt. Außerdem wurden die Querverweise, Beispiele und Überschriften in den Richtlinien miteinander verknüpft. Dadurch sind die Geringfügigkeits-Richtlinien nun wesentlich übersichtlicher. Außerdem wird in den Richtlinien auch auf die Nennung von Werten zur Minijob-Grenze verzichtet, da diese sich dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn dynamisch anpasst. So wird eine jährliche Überarbeitung des Regelwerkes umgangen.
Zusammenfassend ergeben sich im Vergleich zur letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien folgende rechtliche/inhaltliche Änderungen:
- Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze:Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wurde die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze liegt dann bei 556 Euro.
- Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat:Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520,00 Euro im Monat galten bis zum 31. Dezember 2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen sind zum 1. Januar 2024 entfallen und wurden nun auch aus den Geringfügigkeitsrichtlinien entfernt.