Die Pflicht zur Meldung der Elternzeit ist ein Novum, da erstmalig im Arbeitgeber-Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden ist und die Fehlzeit nicht wie bislang ausschließlich eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung auslöst.
Die neue Meldepflicht wird wie folgt in der betrieblichen Praxis umgesetzt:
- Die Elternzeit ist nur zu melden, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch den Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt wird.
- Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen vollen Kalendermonat andauern.
- Die Meldungen zur Elternzeit ersetzen die Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung nicht, sondern sind zusätzlich zu erstellen.
- Der Beginn der Elternzeit ist mit einer DEÜV-Anmeldung, das Ende der Elternzeit mit einer DEÜV-Abmeldung zu melden. Hierfür werden neue Abgabegründe 17 (Anmeldung Elternzeit) und 37 (Abmeldung Elternzeit) eingeführt.
Beispiel:
Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin bezieht in der Zeit vom 24. Januar 2024 bis zum 6. März 2024 Mutterschaftsgeld und nimmt ab 7. März 2024 bis zum 6. September 2024 ein halbes Jahr Elternzeit.
Es sind folgende DEÜV-Meldungen abzugeben:
- Unterbrechungsmeldung: Meldezeitraum 1. Januar bis 23. Januar 2024, Abgabegrund „51 – Mutterschaftsgeldbezug“, Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit vom 1. Januar bis 23. Januar 2024
- Anmeldung Elternzeit: Ab-Datum 7. März 2024, Abgabegrund „17 – Beginn Elternzeit“
- Abmeldung Elternzeit: Ab-Datum 7. März 2024, Bis-Datum 6. September 2024, Abgabegrund „37 – Ende Elternzeit“
Nach Ende der Elternzeit ist keine DEÜV-Anmeldung zum 7. September 2024 zu erstellen.
Die neue Meldepflicht greift erstmalig für Elternzeiten, die im Jahr 2024 beginnen. Im Jahr 2023 oder früher begonnene Elternzeiten sind wie bislang bilateral zwischen den Arbeitgebern und Krankenkassen zu klären.