Neue Möglichkeiten bei Ausbildungsverhältnissen

Zum Start des neuen Ausbildungsjahres einige wichtige Änderungen und Ergänzungen im Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Es geht dabei vor allem um eine stärkere Digitalisierung der Ausbildung, aber auch um die Wegezeiten der Auszubildenden.

Die Neuerungen erfolgten im Rahmen des Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes zum 1. August 2024. Folgende Neuerungen sind für Arbeitgeber besonders relevant.

Digitaler Ausbildungsvertrag

§ 11 Abs. 2 BBiG erlaubt nun, den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form an den jeweiligen Auszubildenden zu senden. Dabei muss der Vertrag so übermittelt werden, dass der Auszubildenden ihn speichern und ausdrucken kann. Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der Azubi den Ausbildungsvertrag tatsächlich erhalten hat. Im neuem § 13 Nr. 8 BBiG findet sich daher die Pflicht des Auszubildenden, den Empfang des Ausbildungsvertrags zu bestätigen. Der Arbeitgeber muss Vertrag und zugehörigen Empfangsnachweis nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, mindestens drei weitere Jahre lang aufbewahren.

Ausbildung im Homeoffice

Gemäß neu gefasstem § 28 Abs. 2 BBiG dürfen Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang nun auch im Rahmen einer digitalen Ausbildung vermittelt werden, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die digitale Vermittlung der Ausbildungsinhalte qualitativ nicht schlechter sein darf als bei der Ausbildung in Präsenz. Der Ausbilder muss für den Auszubildenden zu den betriebsüblichen Zeiten weiterhin jederzeit erreichbar sein, den Lernprozess steuern und begleiten sowie die Lernfortschritte kontrollieren.

Wichtig: Ist für die Ausbildung im Homeoffice zusätzliche Hard- und Software erforderlich, muss der Ausbildungsbetrieb diese wie alle anderen Arbeitsmaterialien für die Ausbildung kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 3 BBiG).

Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb

Im neuen Gesetz wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Wegezeiten von der Berufsschule zum Betrieb als Arbeitszeit anzurechnen sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 BBiG).

Virtuelle Teilnahme eines Prüfers

Der neue § 42a BBiG erlaubt die Zuschaltung einzelner Prüfer für die Abschlussprüfung per Videokonferenz, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Unter anderem muss

  • die abzunehmende Prüfungsleistung für die virtuelle Teilnahme eines Prüfers geeignet sein,
  • der Auszubildende vorab über die virtuelle Teilnahme des Prüfers informiert werden und
  • mindestens ein Prüfer vor Ort beim Prüfling anwesend sein.

Digitales Ausbildungszeugnis

Seit 1. August kann der Ausbildungsbetrieb auch das betriebliche Ausbildungszeugnis in elektronischer Form übermitteln, sofern der Auszubildende dem zustimmt.