Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Damit wird die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Aufgrund der positiven Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr steigen die Rechengrößen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate, die die Basis für die Werte bildet, 6,44 Prozent (2022: 4,13 Prozent).

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 66.150 Euro (5.512,50 Euro pro Monat) erhöht. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 73.800 Euro (monatlich 6.150 Euro).

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird Anfang des Jahres eine deutliche Steigerung erfahren - erstmals einheitlich deutschlandweit auf 8.050 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird sich die Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 Euro erhöhen. 

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt für 2025 50.493 Euro im Jahr.

Auch verabschiedet wurden die Erhöhung der Sachbezugswerte. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Sachbezugswert für freie Verpflegung 333,00 EUR monatlich. Für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit müssen 2025 2,30 EUR für ein Frühstück und 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen angesetzt werden. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt ab dem 1. Januar 2025 282,00 EUR monatlich bzw. 9,40 EUR pro Kalendertag.