Anwendung findet in diesen Fällen der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Diese wurde für 2024 erneuert und die Werte für die Mahlzeitengewährung wurden erhöht.
Die Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sind grundsätzlich auch mit dem Sachbezugswert zu berücksichtigen, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Allerdings gilt dies nicht, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen zustehen. In diesen Fällen werden die Verpflegungspauschalen um den entsprechenden Betrag gekürzt, statt sie mit dem Sachbezugswert zu versteuern.
Für das Kalenderjahr 2024 betragen die Sachbezugswerte
- für ein Mittag- oder Abendessen je 4,13 Euro,
- für ein Frühstück 2,17 Euro.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten somit mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.