Das Mobilitätsbudget ist laut Gesetzentwurf „das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen“. Es besteht aus einem Sachbezug oder Zuschuss unabhängig vom Verkehrsmittel. Die geplante Steuerpauschalierung soll gelten, soweit die Leistungen 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget steht nach der Gesetzesbegründung die kurzfristige, gelegentliche (von Fall zu Fall) und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund. Daher soll die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z.B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen sein. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung bleiben unberührt.
Ebenfalls nicht begünstigt sind Leistungen des Arbeitgebers
- für Luftfahrzeuge,
- für zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Kraftfahrzeuge (z. B. die Übernahme der Leasingrate für das private Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers) oder
- für den Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge.
Begünstigt soll die Nutzung an sich sein, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen). Von der Regelung erfasst sind danach Sachbezüge (z.B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes bzw. Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) und auch Zuschüsse (z.B. nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich (insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) gewährt werden.
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2024 bleibt daher abzuwarten.