Das BMF hat zur Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beziehungsweise für die Homeoffice-Nutzung Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 15. August 2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027).
Hintergrund des BMF-Schreibens ist die geänderte ertragsteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche und berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung durch das Jahressteuergesetz 2022.
Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage.
- Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung des Arbeitnehmers dar, kann eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro berücksichtigt werden.
- Bei Nutzung einer bloßen Arbeitsecke in der Wohnung kommt eine Homeoffice-Tagespauschale in Betracht (Tagespauschale 6 Euro, auf das Jahr gesehen höchstens 1.260 Euro).
Steuerfreie Erstattungen, etwa die der Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber, sind weiterhin nicht möglich.