Alternativ zu den bisherigen Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit soll das Qualifizierungsgeld unterstützen, wenn der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel droht, die Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden aber durch gezielte Weiterbildungen nachhaltig weiterbeschäftigen können.
Das neue Qualifizierungsgeld kann unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der bisherigen Qualifikation der Mitarbeitenden gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Mitarbeitenden für die Weiterbildung freistellt und die Weiterbildungskosten in voller Höhe übernimmt. Darüber hinaus muss eine explizite Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag geschlossen werden, der die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb regelt.
Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer strukturwandelbedingten Weiterbildung entfällt. In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es für Mitarbeitende mit Kind, die deshalb Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 Prozent des üblichen Lohns. Für die übrigen Mitarbeitenden liegt es bei 60 Prozent.
Die Beantragung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit in einem ähnlichen Prozess wie beim Kurzarbeitergeld. Das Qualifizierungsgeld ist bei einem positiven Leistungsentscheid vom Arbeitgeber zu berechnen und auszuzahlen. Auch während des Bezuges von Qualifizierungsgeld gelten mit Blick auf gewährte Zuschüsse und die Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung die für das Kurzarbeitergeld maßgebenden Regelungen. Es fallen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt während des Qualifizierungsgeldbezuges an.