Nicht alle Kinder vom „Datenaustausch Pflegeversicherung“ erfasst

Ab dem 1. Juli 2025 ist das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung verpflichtend. Das Verfahren hält Informationen zur Elterneigenschaft und zu berücksichtigungsfähigen Kindern bereit – jedoch nicht zu allen.
Mann und Frau spielen im Sitzen mit drei Kindern und stecken Münzen in ein Sparschwein

Für alle lohnsteuerlich erfassten Kinder erhalten Arbeitgeber und Zahlstellen künftig elektronische Rückmeldungen zu ihren Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern. 

Lohnsteuerlich nicht erfasste Kinder sind hingegen nicht Bestandteil des neuen Datenaustauschverfahrens zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung. Sie können gleichwohl aber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne für die Beitragsabschläge bzw. Befreiung vom Kinderlosenzuschlag relevant sein. Folgende Kinder-Konstellationen sind im Datenaustauschverfahren nicht enthalten:

  • Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist (sog. „auswärtige Kinder“) und die nicht beim Finanzamt gemeldet wurden.
  • Kinder, die steuerrechtlich nicht erfasst wurden (z.B. Kinder, die im Ausland leben).
  • Stiefkinder bilden keine steuerlich auswertbare Eltern-Kind-Beziehung. Sie sind somit nicht im Datenaustauschverfahren berücksichtigt.
  • Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder beim Finanzamt nicht erfasst wurden.
  • Wenn das jüngste bzw. das einzige Kind des Arbeitnehmers/Versorgungsempfängers vor 1993 geboren wurde und nach. Die Mitteilung der Elterneigenschaft ist über das Datenaustauschverfahren nur möglich, wenn das vor 1993 geborene Kind nach Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 steuerlich relevant war.

Für Kinder, die im elektronischen Datenaustausch nicht enthalten sind, gilt künftig ein analoges Nachweisverfahren. Arbeitgeber und Zahlstellen benötigen in solchen Fällen also konkrete papierbezogene Nachweise über die Elterneigenschaft, die in Entgeltunterlagen aufzunehmen sind. Nur dann ist eine Berücksichtigung bei den Beitragsabschlägen oder eine Befreiung vom Kinderlosenzuschlag möglich. 

Nachweise außerhalb des neuen Datenaustauschs für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren sind, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird. Ansonsten gelten sie ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.