Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 Prozent gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Im Urteilsfall streiten die Beteiligten vor dem FG Hamburg darüber, ob für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn darstellen, der gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Dabei geht es um die Beiträge, die über die gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleisteten Beträge hinaus gezahlt worden sind.
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 14. März 2024 (6 K 109/20) entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn darstellen. Damit ist die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 Prozent ausgeschlossen.
Auch wenn die Zielrichtung des Anspruchs auf der Beibehaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit auf der Verschaffung einer Zukunftssicherungsleistung liegt, die ursprünglich von den jeweiligen Basisgesellschaften zugesagt wurde, liege kein Sachbezug vor. Es wird den jeweiligen Arbeitnehmern bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken (Alter, Invalidität, Tod) zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieser Anspruch sei aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder ggf. Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen. Darin unterscheide sich lt. FG der Fall etwa von den Sach-Zukunftssicherungsleistungen in Form eines zusätzlichen Krankenversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, der Ansprüche auf ärztliche Heilbehandlungen, Medikamente, medizinischen Hilfsmittel oder etwa Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten vermittelt.
Gegen die Entscheidung wurde vom Arbeitgeber Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: VI R 13/24. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.