Bis zum 31. März 2022 konnten alle Arbeitgeber in Deutschland ihren Beschäftigten bis zu 1.500 EUR Corona-Prämie auszahlen – steuer- und beitragsfrei. Die Bundesregierung wollte damit Arbeitgebern die Möglichkeit geben, Beschäftigte zu belohnen, die aufgrund der Corona-Pandemie unter erheblicher Mehrbelastung arbeiten mussten oder sich gesundheitlichen Risiken ausgesetzt hatten.
Um auch im dritten Pandemiejahr denjenigen, die unter besonderer Belastung stehen, eine Sonderzahlung zukommen zu lassen, hat der Bundesrat am 10. Juni 2022 das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (4. Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen und darin die Bedingungen für den Pflegebonus genannt.
Der steuer- und beitragsfrei Pflegebonus von bis zu 4.500 EUR muss bis 31. Dezember 2022 als Sonderzahlung ausgezahlt werden, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Beschäftigten in einer der folgenden Einrichtungen beschäftigt sind:
- Krankenhäuser
- Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste
- Zentren für ambulante Operationen
- Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
- Dialysezentren
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Rettungsdienste
Sonderzahlungen, die ab dem 1. Januar 2023 von den vorgenannten Einrichtungen gewährt werden, sind wieder steuer- und beitragspflichtig.