Pflegeversicherung: Denken Sie an den Initialabruf!

Seit Juli 2025 ist der Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Zahlstellen verpflichtend. Für Bestandsfälle müssen bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 Meldungen abgegeben werden.
Manuelle Nutzung eines Tablets für Cloud-Datensynchronisierung und Dateiverwaltungssystem

Arbeitgeber und Zahlstellen haben bereits seit Juli 2025 alle Neufälle im Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung an- und auch wieder abzumelden. Für die Bestandsfälle gilt ein Übergangsverfahren: Alle pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher, die am 1. Juli 2025 bereits in einer laufenden Beschäftigung oder einem laufenden Versorgungsbezug waren, sind zum Stichtag 1. Juli 2025 über einen Initialabruf im Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung elektronisch anzumelden.

Arbeitgeber und Zahlstellen, die diese Meldung für die Bestandsarbeitnehmer und -versorgungsbezieher bislang nicht abgegeben bzw. den Initialabruf nicht getätigt haben, sollten das zeitnah nachholen. Die Abgabefrist endet mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 (§ 124 SGB IV, § 202a SGB V).

Die Meldungen führen unter anderem dazu, dass für die betroffenen Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher beim BZSt ein Abonnement für den Abruf berücksichtigungsfähiger Kinder in der Pflegeversicherung hinterlegt wird.