Nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und den „Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“, die Mitte Juli 2023 veröffentlich wurden, können Kinder zur Berücksichtigung beim neuen Beitragsabschlag bis zur Einführung des digitalen Verfahrens (bis zum 30. Juni 2025) dem Arbeitgeber ausschließlich angezeigt werden. Explizite Nachweise sind nicht erforderlich.
Die Grundsätzlichen Hinweise konkretisieren in diesem Kontext nun, dass diese Angaben der Arbeitnehmer zu den Kindern ohne Nachweis dazu führen, dass der ansonsten erforderliche Nachweis als erbracht gilt.
Das bedeutet: Die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Arbeitnehmer mitgeteilten Angaben sind rückwirkend nicht zu überprüfen. Sofern sie im Einzelfall dann von den im Jahr 2025 im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im Jahr 2025 im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers. Eine explizite Überprüfung aller Sachverhalte, bei denen das vereinfachte Nachweisverfahren angewandt wurde, ist 2025 mit dem digitalen Verfahren nicht durchzuführen. Nach dem 30. Juni 2025 ist dann ein Nachweis in Form einer Geburtsurkunde, der entsprechenden ELStAM-Merkmale oder eines Kindergeldbescheids vorzulegen.
Arbeitnehmer begehen jedoch eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie dem Arbeitgeber im vereinfachten Nachweisverfahren vorsätzlich oder leichtfertig die für die Kinder zu gebenden Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.