Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ist bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Die damit neu eingeführten Beitragsabschläge für Kinder sind auch von den Krankenkassen bei der Zahlung von Krankengeld zu berücksichtigen. Bislang musste die Krankenkasse die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder direkt bei den betroffenen Versicherten abfragen, obwohl die Daten zu den Kindern bei den Arbeitgebern für die richtige Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge bereits erhoben wurden und vorliegen.
Ab dem 1. Januar 2024 haben Arbeitgeber die vorliegenden Daten zu Kindern im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV zusammen mit den weiteren Angaben, die die Krankenkasse für die Krankengeldberechnung benötigt, zu melden.
Dazu wird ein neues Feld „Anzahl Kinder unter 25“ in den Datenaustausch integriert. Sofern ein Kind während des Bezuges von Krankengeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahres aus der Zuschlagsregelung herausfällt, werden diese Daten von der Krankenkasse direkt beim Arbeitnehmer erhoben. Maßgebend für die Anzahl der zu meldenden Kinder im neuen Feld im Datenaustausch ist der Monat, in dem die Leistung beginnt. Es sind also keine fortlaufenden Korrekturen bzw. Ergänzungen zur Kinderanzahl während des Krankengeldbezuges durch den Arbeitgeber erforderlich.