Rechengrößen erstmals bundeseinheitlich

Zum 1. Januar 2025 wird nach über 30 Jahren die Rechtsangleichung der alten und neuen Bundesländer vollzogen. Erstmals gelten die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich.

Wie nahezu jedes Jahr steigen die Rechengrößen in der Sozialversicherung zum 1. Januar 2025. Sie werden aufgrund der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 turnusgemäß angepasst.

Der prozentuale Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen erreicht ein historisches Höchstmaß und fällt um 2,24 Prozent höher aus als im Vorjahr. Ursache dafür ist eine sehr gute Lohnzuwachsrate in Deutschland. Im Jahr 2023 betrug sie im Bundesgebiet 6,37 Prozent, 2022 nur 4,13 Prozent. 

Die nunmehr bundeseinheitlichen Werte für 2025 im Überblick (Stand 1. November 2024):

Euro/Jahr
Euro/Monat
Bezugsgröße KV/PV/RV/ALV44.940,003.745,00
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV66.150,005.512,50
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV96.600,008.050,00
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV118.800,009.900,00
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze73.800,00
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle PKV)66.150,00