Rechtsmissbräuchliches Verhalten schließt AGG-Entschädigung aus

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entschädigungsklage eines Stellenbewerbers abgewiesen, der sich mehrfach erfolglos auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen beworben hatte und nach seiner Ablehnung eine Entschädigung wegen Diskriminierung einklagte. Das Gericht sah in der Klageerhebung ein rechtsmissbräuchlich „Geschäftsmodell“ und kein ernsthaftes Interesse, tatsächlich eingestellt zu werden. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung (BAG, Urteil vom 19. September 2024, 8 AZR 21/24).

Wie bereits die Vorinstanz hat auch das BAG die Entschädigungsklage eines gelernten Industriekaufmanns abgewiesen. Dieser bewarb sich im Januar 2023 bei einem Unternehmen in Dortmund, das auf einem Job-Portal eine Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“ ausgeschrieben hatte. Nachdem er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt worden war, klagte er auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er argumentierte, das Unternehmen habe die Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben, sondern ausschließlich an weibliche Personen adressiert. Die sich daraus begründende Vermutung, dass seine Bewerbung wegen seines männlichen Geschlechts nicht berücksichtigt wurde, habe der Arbeitgeber nicht widerlegt.

Der Mann hatte sich nicht nur in Dortmund auf eine Stelle als „Sekretärin“ beworben, sondern zuvor auch schon mehrfach auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen bei anderen Betrieben in verschiedenen Regionen Deutschlands, unter anderem in Düsseldorf, Hamburg und Berlin. Auch hatte er bereits mehrere Entschädigungsprozesse geführt und seine Bewerbungen nach Ansicht des BAG im Laufe der Zeit den Erkenntnissen aus den Entschädigungsprozessen angepasst. 

Das BAG ging aufgrund einer Gesamtwürdigung des Falls von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Bewerbers aus und sah darin ein „Geschäftsmodell“, mit dem der Bewerber versuchte, an Einnahmen zu kommen. Dieses Vorgehen schließe einen Anspruch auf Entschädigung von vornherein aus. Bei der Weiterentwicklung seiner Bewerbungsschreiben ging es dem Kläger nach BAG-Auffassung nur darum, mögliche formelle Indizien für einen Rechtsmissbrauch zu eliminieren, und nicht darum, die Chancen für eine Berücksichtigung seiner Bewerbung zu verbessern. Für die Entscheidung des BAG kam es somit gar nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegeben waren.