Mit einer neuen Regel zur Gefährdungsbeurteilung will der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) Arbeitgeber dabei unterstützen, die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, zunächst eventuelle Gefährdungen von schwangeren oder stillenden Frauen oder deren Kindern im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder während der Ausbildung zu ermitteln. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber dann geeignete Schutzmaßnahmen in die Wege leiten.
Die Regel zur Gefährdungsbeurteilung sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber auch dann eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, wenn sie zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigen, die betreffende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird und keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt gegeben worden ist. Von dieser anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung ist die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung zu unterscheiden. Letztere müssen Arbeitgeber durchführen, sobald sie von einer Mitarbeiterin über deren Schwangerschaft oder Stillzeit informiert wurden.
Außerdem konkretisiert die Regelung die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen und die Dokumentation und Information durch die Arbeitgeber. Sie bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten sowie auf verbotene Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen.