Resturlaub bleibt in Mutterschutz und Elternzeit erhalten

Während der Zeit, in der sich eine Arbeitnehmerin in Mutterschutz und Elternzeit befindet, verfällt ihr Resturlaub nicht. Das gilt sogar, wenn der anzuwendende Tarifvertrag eine Verfallsklausel beinhaltet.
Mutter und Baby spielen im sonnigen Schlafzimmer

Gesetzliche Regelungen im MuSchG und BEEG sorgen dafür, dass Resturlaub während Mutterschutz und Elternzeit nicht verfällt - auch wenn der Tarifvertrag dessen Verfall vorsieht. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 11. September 2025, 13 SLa 316/25).

Im verhandelten Fall kehrte eine Arbeitnehmerin nach Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit nach mehr als zwei Jahren an ihren Arbeitsplatz zurück. Nach ihrer Rückkehr verlangte sie vom Arbeitgeber die Gewährung der restlichen Urlaubstage, die sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht mehr hatte nehmen können.

Der Arbeitgeber lehnte die Gewährung des Resturlaubs ab und berief sich dabei auf den geltenden Tarifvertrag. Dieser beinhaltet eine Klausel, wonach der Urlaub – im Fall der Übertragung auf das Folgejahr – in den ersten vier Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Weiter regelt der Tarifvertrag, dass der tarifliche Anteil des Urlaubsanspruchs verfällt, wenn er nicht im Übertragungszeitraum bis zum 30. April des Folgejahres genommen wird.

Das LAG Hamm gab der Klägerin trotzdem Recht und verwies auf § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach bleibt bestehender Resturlaub während eines Beschäftigungsverbots bzw. während der Elternzeit erhalten und kann im Anschluss daran genommen werden. Nach Auffassung des LAG Hamm stellen diese Vorschriften keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetzes, sondern eine eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelung dar. Diese beiden Vorschriften haben Vorrang vor der tarifvertraglichen Regelung stellen dadurch sicher, dass der Urlaubsanspruch junger Mütter in jedem Fall erhalten bleibt.