In diesem Kontext haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 14. Februar 2023 eine gemeinsame Verlautbarung veröffentlicht, die sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Rückforderungen des KUG befasst und konkrete Vorgaben für die Umsetzung in der betrieblichen Praxis macht.
Das darin beschriebene Verfahren sieht vor, dass
- für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 auch bei einer Korrektur des KUG im Rahmen der Abschlussprüfung durch die BA keine rückwirkende Anpassung der gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorgenommen wird und
- für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 eine Korrekturpflicht greift. Das bedeutet vor allem, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermittelte Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des KUG-Bezuges entsprechend der Rückforderung zu korrigieren sind und in der Arbeitslosenversicherung Beitragsansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen können. Ebenfalls zu korrigieren sind die gegebenenfalls beitragsfrei behandelten Aufstockungsbeträge zum KUG.
Abschlussprüfungen der BA werden erst ab einer Gesamtauszahlungssumme von mehr als 10.000 Euro für den jeweiligen Arbeitsausfall durchgeführt. Das gilt für Leistungszeiträume von März 2020 bis Juni 2022, sofern weder ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht noch der Arbeitgeber/die Betriebsvertretung es verlangt. Aufgrund dieser Neuregelung wird die BA in vielen Fällen keine rückwirkenden Korrekturen und Berichtigungen vornehmen.
(Stand 12.04.2023)