Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des Beschäftigungsverhältnisses. Eine besondere versicherungsrechtliche Behandlung allein aufgrund der Eigenschaft als „Saisonarbeitskraft“ erfolgt nicht, es könnte sich allenfalls um kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) handeln.
Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Bei Saisonarbeitskräften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich – die ebenfalls keine speziellen Vorschriften für Saisonarbeitskräfte enthält. Das bedeutet: Auch diese Saisonarbeitskräfte unterliegen bei Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auch wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht.
Ausnahme: Die Saisonarbeitskraft wird von einem ausländischen Arbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt. In diesem Fall bleibt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaates anwendbar. Der Nachweis erfolgt durch eine sogenannte A1-Bescheinigung.
Für Arbeitnehmer, die aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt werden, gelten die jeweiligen Abkommensregelungen. Auch hier gilt: Das Abkommensrecht geht dem nationalen Recht vor.
Kennzeichnung als Saisonarbeitnehmer
Besteht nach deutschem Recht Sozialversicherungspflicht, hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung im entsprechenden Feld eine Kennzeichnung als Saisonarbeitnehmer vorzunehmen. Als solche gelten Personen, die
vorübergehend nach Deutschland einreisen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von bis zu acht Monate ausüben und einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken.
Hinweis
Wird die Saisonarbeitskraft innerhalb der ersten vier Beschäftigungswochen arbeitsunfähig krank, besteht keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Bei einer Erkrankung ab der 5. Beschäftigungswoche ist bei einer ärztlich festgestellten AU bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.
Stand: April 2026