Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen für den Schulabgänger keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Dies gilt aber nur dann, wenn keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Dafür ist entscheidend, was der Schulabgänger beabsichtigt, nach der kurzfristigen Beschäftigung zu tun.
Wird vom Schulabgänger unmittelbar ein Studium oder eine Fachschulausbildung begonnen, besteht während einer kurzfristigen Beschäftigung, die zwischen beiden Ereignissen liegt, keine Berufsmäßigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Schulabgänger vor Beginn des Studiums ein Vorpraktikum machen möchte, das in der Studien- und Prüfungsordnung eingetragen ist. Somit ist in diesen Fällen eine kurzfristige Beschäftigung möglich.
Bei Schulabgängern, die nach ihrer Aushilfstätigkeit eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. arbeiten möchten, zählt der Aushilfsjob als berufsmäßige Beschäftigung und ist somit sozialversicherungspflichtig. Das gilt für folgende Anschlussaktivitäten:
- Berufsausbildung
- Beschäftigung, die keine Berufsausbildung ist, mit einem Verdienst über 520 Euro
- duales Studium
- Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbarer Freiwilligendienst
- Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist
- Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter oder freiwilliger Wehrdienst