Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. SGB IX verfügen, sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe leisten.
Zum 1. Januar 2024 ist die Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes gestiegen. Außerdem wurde eine neue vierte Stufe für Arbeitgeber eingeführt, die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl sie dies müssten.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden seit 1. Januar 2024 monatlich fällig:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
- 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für Betriebe mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Betrag pro unbesetztem Arbeitsplatz
- 140 Euro, wenn jahresdurchschnittlich weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von keinem schwerbehinderten Menschen 210 Euro.
Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 140 Euro, wenn weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
- 245 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird,
- 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.
Arbeitgeber müssen bis spätestens zum 31. März 2024 bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten melden. Ebenfalls bis spätestens zum 31. März 2024 ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen.
Die Schwerbehindertenanzeige kann entweder per Post oder digital unter IW-Elan bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. IW-Elan ist eine kostenlos von der Agentur für Arbeit bereitgestellte Software, mit der die Anzeige abgegeben und die Ausgleichsabgabe berechnet werden kann.