Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, können in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein. Voraussetzung für dieses „Werkstudentenprivileg“ ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studierende anzusehen sind, ihre wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit also nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Nur in den Semesterferien ist eine Ausdehnung auf mehr als 20 Stunden in der Woche möglich.
Für Tätigkeiten in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende greift das Werkstudentenprivileg auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Hierfür darf die Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden jedoch maximal auf 26 Wochen befristet ausgeübt werden. Erfolgt eine Befristung auf mehr als 26 Wochen oder ein unbefristeter Vertrag, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.
In der Rentenversicherung wird die 20-Stunden-Grenze generell nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.
Arbeitgeber haben zur Dokumentation, dass ein Studium vorliegt, zu jedem Semesterbeginn vom beschäftigten Studierenden eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung anzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
