Semesterbeginn: Wochenstundenzahl beachten

Zum 1. Oktober bzw. 1. November 2025 beginnt an den Hochschulen das Wintersemester. Für Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, gibt es in der Sozialversicherung auf Basis des Werkstudentenprivilegs Sonderregelungen. Um den Studierenden ihre sehr geringe Abgabenlast zu erhalten, sollten Arbeitgeber studentischer Beschäftigter auf deren Wochenstundenzahl achten.
Mitarbeitende und Werkstudentin arbeiten an einem Projekt

Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, können in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein. Voraussetzung für dieses „Werkstudentenprivileg“ ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studierende anzusehen sind, ihre wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit also nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Nur in den Semesterferien ist eine Ausdehnung auf mehr als 20 Stunden in der Woche möglich. 

Für Tätigkeiten in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende greift das Werkstudentenprivileg auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Hierfür darf die Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden jedoch maximal auf 26 Wochen befristet ausgeübt werden. Erfolgt eine Befristung auf mehr als 26 Wochen oder ein unbefristeter Vertrag, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.

In der Rentenversicherung wird die 20-Stunden-Grenze generell nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.

Arbeitgeber haben zur Dokumentation, dass ein Studium vorliegt, zu jedem Semesterbeginn vom beschäftigten Studierenden eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung anzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.