Sind Rückzahlungsklauseln erlaubt?

Wenn Arbeitgeber einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin eine Weiterbildung finanzieren, wird hinsichtlich der Kosten manchmal eine Rückzahlungsklausel vereinbart. Sind solche Vertragsklauseln zulässig?

Grundsätzlich ist es erlaubt, dass Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten Rückzahlungs- oder Erstattungsklauseln in Bezug auf Fortbildungskosten vereinbaren. Bei standardmäßig formulierten Vertragsklauseln gilt allerdings das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist. 

Rückzahlungsklausel ohne Bedingungen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine Vertragsklausel, die eine Rückzahlungsverpflichtung unabhängig vom Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb vorsieht, nicht deshalb gegen das AGB-Recht, weil sie dem Mitarbeiter keine Chance einräumt, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen (BAG, Urteil vom 15.1.2022 – 9 AZR 144/21). Eine solche "unbedingte" Rückzahlungsklausel kann demnach durchaus wirksam sein.

Rückzahlungsklausel mit vereinbarter Bindungsdauer

Recht häufig werden aber auch Klauseln verwendet, welche die Rückzahlung der Fortbildungskosten von der Betriebstreue des Mitarbeiters abhängig machen. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten nur dann zurückzahlen, wenn er das Unternehmen innerhalb einer bestimmten – vertraglich festgelegten – Frist nach Ende der Weiterbildung verlässt. Auch solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Sie können im Einzelfall jedoch an den Anforderungen des AGB-Rechts scheitern, beispielsweise wenn die vereinbarte Bindungsdauer unverhältnismäßig lang ist. 

Rückzahlung bei Kündigung aus Krankheitsgründen unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der eine Rückzahlungsverpflichtung auch dann bestehen sollte, wenn der Arbeitnehmer wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer selbst kündigt (BAG, Urteil vom 1.3.2022 - 9 AZR 260/21). In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin vor Ablauf der Bindungsfrist gekündigt und sich daraufhin geweigert, dem Arbeitgeber die Fortbildungskosten zurückzuzahlen. Sie machte geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe, und war der Meinung, die Rückzahlungsklausel benachteilige sie unangemessen, weil sie das Arbeitsverhältnis unverschuldet nicht weiterführen könne. Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht.