Sofortmeldepflicht auch bei Minijobs

Wenn Arbeitgeber geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) neu einstellen, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. In einigen Branchen sind Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung – der Sofortmeldung – verpflichtet. Die entsprechenden Regelungen gelten auch für Minijobber.

Für die Anmeldung neu eingestellter Beschäftigter haben Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Das gilt auch für Minijobber. Werden Beschäftigte nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit.

In einigen Branchen sind Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung – der Sofortmeldung – verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Arbeitgeber die Meldung hier sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen – und zwar auch für Minijobber.

Wirtschaftsbereiche mit Sofortmeldungspflicht:

-Baugewerbe

-Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

-Personenbeförderungsgewerbe

-Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe

-Schaustellergewerbe

-Unternehmen der Forstwirtschaft

-Gebäudereinigungsgewerbe

-Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

-Fleischwirtschaft

-Prostitutionsgewerbe

-Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für reguläre Arbeitskräfte wie auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen als auch für kurzfristige Beschäftigungen.

Zeitpunkt der Sofortmeldung

Arbeitgeber der betroffenen Wirtschaftsbereiche können die Sofortmeldung bereits vor Aufnahme der Beschäftigung übermitteln. Die Meldung muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung abgesetzt worden sein. Die Daten aus der Sofortmeldung werden bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) gespeichert. Sie stehen so im Falle einer Kontrolle dem Zoll und dem Betriebsprüfdienst in einem Online-Abrufverfahren zur Verfügung.

Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, müssen Arbeitgeber die Sofortmeldung wieder stornieren.

WICHTIG:

Die Sofortmeldung mit dem Meldegrund „20“ ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung mit dem Abgabegrund „10“ bei der Minijob-Zentrale. Beide Meldungen müssen auch dann erstattet werden, wenn die Sofortmeldung bereits vor Beschäftigungsaufnahme an die Minijob-Zentrale übermittelt wird.

Stand: 23. November 2023