aufgenommen wird dagegen das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2025 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ beschlossen. Das Gesetz sieht Anpassungen der Mitführungs- und Sofortmeldepflichten für bestimmte Branchen vor.
Arbeitnehmer bestimmter Branchen sind verpflichtet, amtliche Personaldokumente mitzuführen und bei Kontrollen der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG). Solche Dokumente sind der Personalausweis, der Reisepass oder deren Ersatzdokumente. Zudem besteht in diesen Branchen für Arbeitgeber die Pflicht, Beschäftigungen spätestens bei deren Aufnahme per Sofortmeldung elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden (§ 28a Absatz 4 SGB IV).
Folgende Branchen sind davon betroffen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Bislang ist auch die Forstwirtschaft enthalten, soll aber zum 1. Januar 2026 aus der Liste fallen. Neu aufgenommen wird dagegen das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Damit müssen Beschäftigte dieser Branchen dann die oben genannten Dokumente mit sich führen – und die Arbeitgeber ab Jahresbeginn 2026 der Sofortmeldepflicht nachkommen.
