Sommersemester – bei Werkstudenten auf Stundenzahl achten!

Zum 1. März bzw. 1. April 2025 beginnt an vielen Hochschulen das Sommersemester. Für Studierende, die nebenher eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten in der Sozialversicherung Sonderregelungen aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Diese führen zu einer sehr geringen Abgabenlast. Arbeitgeber sollten ab Semesterbeginn auf die Wochenstundenzahl in der Beschäftigung achten.

Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studierende anzusehen sind, ihre wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit also nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt die Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bei Tätigkeiten in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) greift das Werkstudentenprivileg auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Dafür darf die Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden in der Woche jedoch nicht auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet oder ganz unbefristet sein.

In der Rentenversicherung gelten andere Regeln. Die 20-Stunden-Grenze wird generell nicht angewendet. Solange es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sind beschäftigte Studenten grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

Arbeitgeber haben zur Dokumentation, dass ein ordentliches Studium absolviert wird, beim Studierenden für jedes Semester der Beschäftigung eine Immatrikulationsbescheinigung anzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.