Soweit die Beschäftigung im Wohnstaat ohne Unterbrechung 24 Monate überschreitet und der Wohnstaat nachweislich eine A1-Bescheinigung über das anwendbare Recht fordert, ist die DVKA zu kontaktieren. Die Sonderregelungen für Grenzgänger enden zum 30. Juni 2023.
Über die Rahmenbedingungen, unter denen im Anschluss ab Juli 2023 Ausnahmen in Bezug auf Telearbeit gemacht werden können, ist die DVKA derzeit insbesondere mit den Nachbarstaaten im Austausch. Ob mit einem Staat bereits eine Vereinbarung getroffen wurde und wie diese Regelungen ggf. ausgestaltet sind, stellt die DVKA auf ihrem Internetauftritt unter dvka.de bereit.